Ärzte und Therapeuten haben die Möglichkeit, unterschiedliche Verordnungen für ihre Patienten auszustellen. Dabei können sie unter den folgenden vier Möglichkeiten wählen:
Krankengymnastik am Gerät / Physiotherapie
Eine grundsätzliche Verschreibung von Einzelbehandlungen in Physiotherapie am Gerät ist für Krebspatienten aktuell nicht möglich. Die jeweiligen Verordnungen können allerdings vorgenommen werden, wenn eine größere Operationsnarbe in Zusammenhang mit einer eingeschränkten Beweglichkeit oder ein Lymphödem bestehen. Dies gilt auch, wenn eine eingeschränkte Bewegung oder Begleiterkrankungen orthopädischer Natur vorliegen.
Krankengymnastik am Gerät stellt eine individualisierte Übungsform dar, welche in kleinen Gruppen mit max. drei Teilnehmern in gerätegestützter Form stattfindet. Maximal dreimal sechs Einheiten können verordnet werden. Mit dem Heilmittelverordnungsmuster 13 wird die Verordnung durchgeführt. Dies geht mit einer Belastung des Budgets einher. Es besteht, verbunden mit weiteren Heilmitteln, die Möglichkeit der D1 -Verordnung. Auf den Patienten kommen keine Kosten zu.
Rehasport (Muster 56)
Gesetzlich versicherte Krebspatienten können durch die ärztliche Verordnung Muster 56 einmal oder mehrmals wöchentlich ein Gruppentraining in einer Einrichtung besuchen, in der die Kostenträger das Funktionstraining oder den Rehabilitationssport (§43 SGB V & §44 SGB IX) akzeptieren. Der Rehabilitationssport beziehungsweise das Funktionstraining dient den Betroffenen als zeitlich festgelegte Hilfeleistung, um ihre Erkrankung zu überwinden. Zudem sollen sie für eine mittlere und lange Zeitspanne eine eigene Handlungsfähigkeit im Hinblick auf das eigenständige Trainieren erlangen. Angestrebt wird eine eigenständige Verantwortung für die folgende Sportbetätigung des Teilnehmers, nachdem die Verordnung abgeschlossen ist. In Abhängigkeit davon, wieviele Trainingseinheiten zugewiesen wurden, ist die Verordnung für eine bestimmte Dauer gültig. Diese Anzahl beträgt 50 Trainingseinheiten, bei Polyneuropathie sogar 120 Einheiten. Für Patienten mit gesetzlicher Versicherung kann die Verordnung des Musters 56 durch einen Hausarzt oder Facharzt mit Niederlassung vorgenommen werden. Eine Anerkennung durch die Krankenkasse ist notwendig. Es entsteht keine Etatbelastung beim Verordnenden durch die jeweilige Verordnung. Weitere Verordnungen können erfolgen. Patienten müssen weder Zahlungen leisten, noch einem Verein beitreten. Für die therapeutischen Angebote sind bei Patienten mit privater Versicherung Kostenvoranschläge der einzelnen Institutionen notwendig.
Präventionssport
Maßnahmen des Präventionssports sind zertifiziert, werden in Gruppen durchgeführt und haben eine Dauer von normalerweise 12 Wochen. Sie sind präventiv angelegt, nicht als Therapieform. Jedoch kommen die Krankenkassen für einen Teil der Teilnahmekosten der Maßnahmen auf. Dies kann folglich für Patienten eine attraktive Möglichkeit sein, nachdem die Behandlung beendet ist und wenn sie keine schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen. Angeraten wird eine ärztliche Verordnung, dies ist jedoch nicht unbedingt erforderlich. Für die Patienten entstehen üblicherweise anteilig Kosten von max. 20 %.
Onkologische Trainings- und Bewegungstherapie
Für die Kosten der Therapie kommt im Falle der „Onkologischen Trainings- und Bewegungstherapie (OTT®)“, einer neuen und speziellen Art der Versorgung, die AOK Rheinland / Hamburg auf, ebenso wie eine Vielzahl an Privatversicherungen. Diese Gruppenübungsform findet gerätegestützt statt. Sie umfasst zusätzliche Angebote, die an Symptome gekoppelt sind, und hat eine Laufzeit von 12 Wochen mit wöchentlich ein bis drei Einheiten. Üblicherweise ist ein Anschluss der OTT® an ein onkologisches Spitzenzentrum vorhanden und wird ärztlich verordnet. Die Patienten haben keine Zahlungen zu leisten.